Werbung und Adresshandel

#1 von Dennis , 08.09.2009 15:53

Werbung und Adresshandel

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Personenbezogene Daten sind längst zu einer Handelsware geworden. In diesem Kampf um Marktanteile zählt der Schutz der informationellen Selbstbestimmung immer weniger. Umso wichtiger ist es für jeden Einzelnen, seine Rechte zu kennen und wahrzunehmen.

Die aktuellen Änderungen im Adresshandel

Bislang durften Unternehmen eine begrenzte Zahl von Daten, darunter Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf sowie akademische Grade und Titel, nutzen, wenn Sie als Betroffener dieser Verwendung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hatten immer gefordert, dieses Prinzip umzudrehen:

Der Handel mit persönlichen Daten sollte generell nur noch dann erlaubt sein, wenn die Betroffenen ausdrücklich zugestimmt haben. Der Handel mit personenbezogenen Daten ohne eine solche Zustimmung sollte verboten sein.

Unter dem Eindruck der Skandale um den großangelegten Missbrauch personenbezogener Daten der vergangenen Monate hat nun auch der Gesetzgeber reagiert. Die Änderungen treten zum 1. September 2009 in Kraft.

Was ist ab dem 1. September 2009 erlaubt?

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels weitergegeben werden.

Aber Vorsicht: die Einwilligung hierzu kann auch im Kleingedruckten erteilt werden. Hier sind die Betroffenen gefordert, besonders das Kleingedruckte zu beachten, bevor eine Unterschrift geleistet wird.

Von dieser Regel gibt es aber viele Ausnahmen.

•Ohne Einwilligung kann Werbung insbesondere dann versandt werden, wenn der Betroffene anhand der Werbung erkennen kann, welches Unternehmen seine Adressdaten hierfür weiterverkauft hat. Dazu müssen Herkunft und Weitergabe der Adressdaten dokumentiert werden. Bereits aus der Werbung selbst muss für den Betroffenen erkennbar sein, wer seine Daten erstmalig weitergegeben hat. Diese Stelle muss dem Betroffenen dann auf Nachfrage mitteilen können, an wen sie seine Daten zu Werbezwecken in den letzten zwei Jahren weitergegeben hat. Hierfür gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist. Erst ab dem 1. April 2010 ist diese Pflicht verbindlich.

•Ohne Einwilligung dürfen Unternehmen auch ihre bisherigen Kunden bewerben.

•Ohne Einwilligung dürfen Angaben aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern- oder Branchenverzeichnissen genutzt werden.

•Berufsbezogene Werbung an die berufliche Anschrift bedarf keiner Einwilligung.

•Auch Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen bedarf keiner Einwilligung, wenn lediglich Listdaten genutzt werden.


Das Gesetz sieht für die von den Änderungen betroffenen Unternehmen eine Übergangsfrist von drei Jahren vor.

Für Daten, die vor dem 1. September 2009 erhoben wurden, gilt daher die alte Rechtslage zunächst fort, d.h.:

•Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf sowie akademische Grade und Titel (die sogenannten Listdaten), können ohne Einwilligung des Betroffenen weiter wie bisher genutzt werden, und zwar

••für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010
••für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012

Wie kann ich mich gegen unterwünschte Werbung wehren?

Unerwünschte Telefonwerbung

Am 4. August 2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Es soll die Verbraucherinnen und Verbrauchern besser vor unerwünschter Telefonwerbung schützen.

Zwar sind bereits nach bisherigem Recht Telefonanrufe ohne vorheriges Einverständnis des Angerufenen verboten, Schwierigkeiten bereitete aber die Durchsetzung dieses Verbots.

Danach gilt:
•Werbeanruf sind nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.

•Anrufer bei Werbeanrufen dürfen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um ihre Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.

•Es gibt mehr Möglichkeiten, Verträge, die am Telefon abgeschlossen worden sind, zu widerrufen. So können nun auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben, widerrufen werden.

•Der Widerruf ist künftig ohne Angabe von Gründen regelmäßig innerhalb von einem Monat möglich.

•Sonstige Verstöße werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet.

Mehr zu dem Thema erfahren Sie auch unter http://www.vzbv.de oder http://www.bmj.bund.de

Postwurfsendungen

Gegen Werbebriefe und Reklame im Briefkasten kann man sich mit einem geeigneten Aufkleber „Keine Werbung bitte!“ wehren. Der hilft aber nur gegen nicht-adressiertes Werbematerial, das als Wurfsendung verteilt wird. Namentlich adressierte Sendungen an mehr oder minder speziell ausgewählte Empfänger können Sie so nicht ausschließen. Hier müssen Sie verhindern, dass Ihre Adressdaten von Unternehmen zu Werbezwecken weiterverkauft werden.

Adressierte, auch teiladressierte Werbung

Achten Sie auf das Kleingedruckte in Verträgen!

Schnell kann es passieren, dass Sie ungewollt einwilligen, dass Ihre Daten zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.
Die Einwilligung kann nämlich mit anderen Erklärungen verbunden sein. Etwa der Zustimmung zu weiteren Vertragsklauseln, so dass es leicht geschehen kann, dass Sie diese unbeabsichtigt überlesen.
Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Einwilligungsklausel drucktechnisch deutlich hervorgehoben werden muss, z. B. durch die Schriftgröße, den Schrifttypus, eine Formatierung oder einen Rahmen, es bleibt Ihnen aber nicht erspart, dass Kleingedruckte tatsächlich zu studieren.

Wenn Sie dennoch unerwünschte Werbung erhalten, muss dies nicht zwangsläufig unzulässig sein.

In der Übergangszeit bis zum 31. August 2012 wird es regelmäßig sogar sehr schwierig sein herauszufinden, ob Adressen verbotenerweise genutzt worden sind. Bei Fragen hilft Ihnen Ihre Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich weiter.

Werbewiderspruch

In jedem Fall können Sie bereits heute einem Unternehmen, das Ihnen Werbung zugesandt hat, verbieten, dies weiterhin zu tun oder Ihre Adresse an andere Unternehmen zu Werbezwecken weiterzuverkaufen.

Auf dieses Recht müssen Sie hingewiesen werden, wenn Sie Werbung zugesandt bekommen. Es sollte also bereits auf dem Werbeschreiben vermerkt sein, wo und wie Sie den Widerspruch einlegen können.

Dieses Nutzungsverbot in Form eines Widerspruchs können Sie auch schon bei der erstmaligen Bekanntgabe Ihrer persönlichen Daten gegenüber dem Geschäfts- oder Vertragspartner aussprechen, z.B. durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Antrags- bzw. Vertragsformular. Der Widerspruch ist aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Er kann auch bei den Stellen eingelegt werden, denen die Daten übermittelt worden sind. Für den Widerspruch, der keiner weiteren Begründung bedarf, reicht folgende Formulierung:

Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz).

Welche Auskunftsansprüche habe ich?

Sie erfahren, welche Daten von den werbenden Firmen über Sie gespeichert sind, wenn Sie eine Auskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz verlangen.

Sie haben das Recht, grundsätzlich eine schriftliche und kostenfreie Auskunft zu erhalten.

Wenn Sie im konkreten Fall der Auffassung sind, dass im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Nutzung Ihrer persönlichen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde, können Sie sich an die für private Stellen zuständigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz wenden.

Eintrag in die Robinson-Listen
Personen, die keine Werbung wünschen, können sich in verschiedene sogenannte Robinson-Listen aufnehmen lassen:

•Wer keine Werbung per Post wünscht, kann ein Antragsformular unter folgender Anschrift anfordern:
Deutscher Direkt-Marketing-Verband - Robinson-Liste -Postfach 14 01; 71243 Ditzingen
Telefon: 07156 / 95 10 10
Das Formular wird auch im Internet (http://www.direktmarketing-info.de/mailing/index.html) zum Herunterladen angeboten.

•Wer keine Werbung per Telefon wünscht, kann seine Telefonnummer online in die vom Interessenverband Deutsches Internet e. V. geführte Schutzliste eintragen lassen: http://www.telerobinson.de.

•Wer keine Werbung per Fax wünscht, ruft per Fax ein Antragsformular beim Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V. (BITKOM) unter der Telefax-Nummer: 01805/00 07 61 ab.

•Wer keine Werbung per E-Mail oder per SMS wünscht, kann seine E-Mail-Adresse beziehungsweise seine Telefonnummer online in die vom Interessenverband Deutsches Internet e.V. geführte Deutsche Mailschutzliste oder SMS-Schutzliste eintragen: http://www.robinsonliste.de.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser Listen durch die Werbewirtschaft freiwillig ist. Ein Eintrag dort garantiert nicht, dass man absolut direktwerbefrei wird bzw. bleibt.

Streichung aus dem Telefonbuch

Generell muss nach § 29 Abs. 3 BDSG die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen (Widerspruch) aus dem zugrundeliegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist.

Ein Beipiel für ein solches Verzeichnis ist das gedruckte und elektronische Kundenverzeichnis der Deutschen Telekom AG, die die hierfür vorgesehen Daten ihrer Kunden weitergibt an die Deutsche Telekom Medien GmbH Postfach 16 02 11, 60065 Frankfurt/Main Telefon: 069/2682-0, wenn der Kunde einer Eintragung in das Verzeichnis oder Nutzung der eingetragenen Daten für Werbezwecke nicht widersprochen hat. Der Widerspruch ist jederzeit nachholbar und kann sowohl bei der Telekom AG als auch bei der Telekom Medien GmbH eingelegt werden.

Was steckt hinter dem Adresshandel?

Je mehr Informationen ein Anbieter welchen Produkts auch immer über seinen potentiellen Kundenkreis besitzt, umso gezielter und damit wirtschaftlicher kann er vorgehen und umso persönlicher kann er die Adressaten ansprechen.
Besonders interessant sind Informationen über Alter, Ausbildung und Beruf, Kaufkraft, Hobbys und Interessen. Daten dieser Art werden auf unterschiedliche Weise gewonnen, etwa aus Branchen- und Adressbüchern, wobei die meisten dieser Bücher auch elektronisch verfügbar sind. Ebenso interessant sind Listen von Teilnehmern an Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen. Mitunter dienen auch Preisausschreiben, Kundenbefragungen, Haushaltsbefragungen und ähnliche Aktionen vor allem dem Zweck, wirtschaftlich relevante Daten der Teilnehmer zu gewinnen.

Es gibt spezialisierte Unternehmen, die alle zugänglichen Datenquellen nutzen, die Daten aus verschiedenen Datenquellen kombinieren und dadurch in der Lage sind, Unternehmen, die werben möchten, Adressbestände der unterschiedlichsten Art anzubieten, wie etwa Anschriften von leitenden Krankenhausärzten, von Facharbeitern mit Hauseigentum oder von weiblichen Personen einer bestimmtem Einkommensgruppe. Die Tatsache, dass jemand in einem Stadtviertel mit überdurchschnittlich vielen Luxusfahrzeugen oder Besitzern von Swimmingpools wohnt, erlaubt den Schluss, dass auch er selbst -mit hoher Wahrscheinlichkeit- überdurchschnittlich gut gestellt ist. Besonders interessant sind Kenntnisse über das bisherige Konsumverhalten einer Person, z.B. dass sie Pflanzen und einen Rasenmäher gekauft hat (Gartenbesitzer). Derartige Daten werden von den Datenbesitzern zwar oft nicht herausgegeben, wohl aber für einmalige Werbeaktionen vermietet.

http://www.bfdi.bund.de/cln_118/DE/Theme....html?nn=647266

 
Dennis
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