Das BMJ zur Qualifikation von Sachverständigen

#1 von marianne , 02.06.2013 14:43

Hallo,

das BMJ beantwortete ein Schreiben zu Mindestqualifikationsanforderungen an familienpsychologische Sachverständige wie folgt:


Zitat
Sehr geehrter......


vielen Dank für lhr Schreiben, in dem Sie sich mit der Qualifikation familienpsychologischer
Sachverständiger befassen. Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat
mich gebeten, lhnen zu antworten.


Die Auswahl des Sachverständigen steht gemäß S 30 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) in Verbindung mit S 404 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessern des
Gerichtes. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein Sachverständiger über die notwendige
Sachkunde für das Beweisthema verfügt. Gemäß $ 404a ZPO leitet das Gericht die Tätigkeit
des Sachverständigen und kann ihm für Art und Umfang der gutachterlichen Tätigkeit
Weisungen erteilen.


Die Erstellung eines Gutachtens mit familienpsychologischer Fragestellung erfordert eine
entsprechende Sachkunde und Erfahrung des Gutachters bzw. der Gutachterin. Die ärztliche
bzw. psychotherapeutische Approbation ist kein hinreichendes Kriterium für diese Qualifikation.
Die notwendige Sachkunde und Erfahrung kann durchaus auch bei anderen Berufs-
gruppen mit hoher Qualifikation und Fachkunde vorhanden sein, z.B. bei entsprechend ausgebildeten und berufserfahrenen Psychologen oder Pädagogen, die nicht über eine Approbation für einen Heilberuf verfügen.


Die Beteiligten sind grundsätzlich berechtigt, über die Person des Sachverständigen vor der
Begutachtung informiert zu werden, um sich eine Meinung über seine Qualifikation und Unbefangenheit bilden zu können. Sie können zudem Einfluss auf die Wahl des Sachverständigen nehmen. Nach S 404 Absatz 3 ZPO sind sie berechtigt, auf die Aufforderung des Gerichtes geeignete Sachverständige zu benennen. Einigen sich die Beteiligten auf einen Sachverständigen, so hat das Gericht gemäß S 404 Absatz 4 ZPO dieser Einigung Folge zu leisten.


Ein Sachverständiger kann von den Beteiligten als befangen abgelehnt werden, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen
(ss 406, 42ZPO).


ln Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe
des Kindes betreffen, sowie in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls, hat das
Gericht das Jugendamt jedenfalls zu dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zu
laden (g 155, S 157 Abs. 1 FamFG). lm Rahmen seiner Anhörung kann sich das Jugendamt
nicht auf ein Sachverständigengutachten berufen, da ein solches zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht vorliegt.




Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Diese
nachträgliche Kontrolle von Sachverständigengutachten durch das Gericht verhindert,
dass der Entscheidungsfindung ein unbrauchbares Gutachten zugrunde gelegt wird.



Darüber hinaus hat das Gericht auch den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis
einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist (S 30 Absatz 4 FamFG).
Substanziierten Einwendungen der Verfahrensbeteiligten gegen ein gerichtliches Gutachten
muss das Gericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nachgehen und ggf. den Sachverständigen zum Termin laden oder eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens veranlassen. Ein von einem Beteiligten selbst in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hat das Gericht ebenfalls zu Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Das Gericht kann zudem eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das gerichtliche Gutachten für ungenügend erachtet.




Für ein berufsübergreifendes Gremium, das die Erstellung und Einhaltung wissenschaftlicher
Standards gewährleistet, besteht keine Notwendigkeit. Gutachter, die die Qualifikation als
psychologische Psychotherapeuten erworben haben, sind einer Landespsychotherapeutenkammer
zugeordnet, die unter anderem Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung
ergreift. Auch die einschlägigen Berufsverbände (2.8. der Berufsverband Deutscher Psychologinnen
und Psychologen e.V.), haben das Ziel, qualitative Richtlinien für die Berufsausübung
zu schaffen, und leisten damit einen Beitrag zur Qualitätssicherung auf diesem Gebiet,
wenngleich die Mitgliedschaft in diesen Berufsverbänden freiwillig ist.


Jeder Sachverständige ist schließlich verpflichtet, sein Gutachten nach bestem Wissen und
Gewissen zu erstatten. Erstattet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger vorsätzlich oder
grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem
Gutachten beruht ($ B39a Absatz 1 oes Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht vor diesem Hintergrund nicht.



Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag






tz tz tz einfach nur unglaublich....


Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht. (Anonym)

 
marianne
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