Petition- Befangenheitsantrag Verfahrensbeistan

#1 von marianne , 12.02.2013 22:45

Hallo zusammen,
ich möchte euch an dieser Stelle bitten, folgende Petition mitzuzeichnen.
Ich habe mittlerweile etliche Berichte sogenannter Verfahrensbeistände lesen müssen, in denen es um alles andere geht, als den Willen des Kindes zu eruieren. Viel Verfahrensbeistände halten es noch nicht einmal für nötig, dass Kind überhaupt kennen zu lernen. Oder, sie besuchen es nur bei einem Elternteil. Mittlerweile gibt es auch Standards und Richtlinien. Allerdings wird sich daran genausowenig gehalten, wie in der gutachterlichen Praxis. Telefonate mit Eltern, Jugendamtsmitarbeitern und Kindergärtnerinnen reichen dem Gerichten scheinbar aus, um vom "kindeswillen" überzeugt zu werden. Es werden alle befragt, nur nicht das Kind. Es muss möglich werden, dass solch unqualifiziertes Handeln beendet wird.

Zitat
Befangenheitsantrag gegen Verfahrensbeistand - Petition
https://epetitionen.bundestag.de/petitio...nc.$$$.a.u.html

Petition 37756
Zivilprozessordnung - Novellierung des Familienverfahrensgesetzes (§ 158 Verfahrensbeistand) vom 11.11.2012
Text der Petition
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, gegen den Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) einen Befangenheitsantrag bzw. Ablehnungantrag stellen zu können wie gegen den Richter (§§ 6 FamFG, 42 ZPO) und Sachverständigen (§ 406 ZPO) im Familiengerichtsverfahren.
Begründung
In § 158 FamFG wurde die Möglichkeit des Richters normiert, einen Verfahrensbeistand des Kindes zu bestellen. Dieser "kann" vom Richter auch wieder entpflichtet werden, wenn das Kind adäquat anwaltlich vertreten ist. Tatsächlich ist es so, dass das Kind auch dann einen Verfahrensbeistand bekommt, wenn die Eltern anwaltlich vertreten sind. Beauftragt ein Elternteil einen Anwalt ausschließlich für das Kind, liegt es alleinig im Ermessen des Richters, ob der Verfahrensbeistand entpflichtet wird. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands gibt es nicht.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Verfahrensbeistand im Verfahren eine gesichertere Position hat als der Richter und der Sachverständige. Im Übrigen ist es häufig so, dass der Verfahrensbeistand nicht tatsächlich die Interessen des Kindes, für das er bestellt wurde, vertritt, sondern die Interessen eines der übrigen Beteiligten im Verfahren vertritt, zum Beispiel eines der Elternteile oder des Jugendamts.

Demnach bedarf es der Möglichkeit, auch gegen einen Verfahrensbeistand Rechtsmittel einlegen zu können, zumindest in Form eines Befangenheitsantrags wie es ihn auch gegenüber Sachverständigen (Gutachtern) gibt.



LG
Marianne


Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht. (Anonym)

 
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